Vollversammlung beschließt Satzungsänderung am 15.07.2014
Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg beschloss am 15. Juli 2014 unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Änderungen für die nächste Wahl zur Vollversammlung nach § 95 in Verbindung mit der Anlage C (Wahlordnung) des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) gelten sollen, gemäß den §§ 105 Abs. 1 Satz 2 und 106 Abs. 1 Ziff. 14 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Ziff. 15 der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg nachstehende Änderungen der Satzung:
In § 4 Abs. 1 der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Mitglieder der Vollversammlung dürfen zum Zeitpunkt Ihrer Wahl die Altersgrenze von 67 Jahren nicht vollendet haben.“
§ 16 Abs. 1 der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg wird wie folgt geändert:
„Der Vorstand der Handwerkskammer besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten), zwei Stellvertretern (Vizepräsidenten), von denen einer Geselle oder ein anderer Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung sein muss, und sechs weiteren Mitgliedern, und zwar vier selbstständigen Gewerbetreibenden sowie zwei Arbeitnehmervertretern.“
Der Beschluss der Vollversammlung vom 15. Juli 2014: „Änderung der Satzung“ wurde am 23. September 2014 durch das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 106 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) genehmigt. Dieser Beschluss wurde ausgefertigt und wird hiermit satzungsgemäß veröffentlicht.
Magdeburg, 20. Oktober 2014
Handwerkskammer Magdeburg
Hagen Mauer
Präsident
Burghard Grupe
Hauptgeschäftsführer