Bildschirm mit dem Wort Verlustrücktrag darauf
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Regelungen zum pauschal ermittelten vorläufigen Verlustrücktrag ins Jahr 2019 konkretisiert. Steuerliche Liquiditätshilfen: pauschaler Verlustrücktrag

Der vorläufige Verlustrücktrag gilt für Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten aus Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbebetrieb, für Freiberufler sowie für Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt nötig. Dieser kann bis Ende März 2021 gestellt werden.

Der Steuerpflichtige muss von der Coronakrise "unmittelbar und nicht unerheblich" betroffen sein. Dies wird vermutet, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und er versichert, dass er nicht unerhebliche negative Einkünfte - also Verluste - aufgrund der Coronakrise in 2020 erwartet.

Der pauschale Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent der Gewinneinkünfte beziehungsweise Vermietungseinkünfte, die der Berechnung der Vorauszahlungen für 2019 zu Grunde gelegt wurden. Der Verlustrücktrag kann maximal eine Million Euro, bei Zusammenveranlagung zwei Millionen Millionen Euro ausmachen.

Im Laufe des Jahres 2020 werden die Steuerfestsetzungen für 2019 erfolgen. Diese dürften dann in Fällen des pauschalen Verlustrücktrages zu Nachzahlungen führen, da der endgültige Verlustrücktrag selbst erst im Rahmen der Festsetzungen für das Jahr 2020 erfolgt. Deshalb werden die diesbezüglichen Nachzahlungen auf Antrag zinslos gestundet, bis die Festsetzung für 2020 erfolgt ist.

In einem BMF-Schreiben an die obersten Finanzbehörden der Länder sind die Details geregelt und die Funktionsweise des pauschalen Verlustrücktrages anhand eines umfangreichen Beispiels erläutert. Sie können es hier nachlesen.

Zurückerhalt Steuervorauszahlung

In einem Brief an die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern und die Steuerberaterkammern hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz am 23. April 2020 steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen angekündigt:  

Unternehmen, die aufgrund der Pandemie in diesem Jahr voraussichtlich einen Verlust ausweisen, können ihre bereits getätigten Steuervorauszahlungen zurückerhalten. Das gilt für Vorauszahlungen, die für das erste Quartal 2020 geleistet wurden.

Zusätzlich können sie 15 Prozent der im Jahr 2019 gezahlten Vorauszahlungen zurückerstattet bekommen. Die Steuererstattung kann maximal 150.000 bzw. 300.000 Euro (bei Zusammenveranlagung) betragen. Sollte sich später herausstellen, dass 2020 doch Gewinne erwirtschaftet werden konnten, ist diese Liquiditätshilfe wieder zurückzuerstatten. Solange das Unternehmen allerdings Verluste oder keine Gewinne ausweist, muss nicht zurückgezahlt werden. Diese Verrechnung erfolgt mit der Einkommensteuererklärung für 2020, die erst im Verlauf der Jahre 2021/2022 eingereicht wird. So bekommen auch diese Unternehmen mehr Zeit zur Überwindung der Krise.