Ein Maler renoviert ein Haus.
AdobeStock/Geber86

ValidierungsverfahrenBerufliche Kompetenzen sichtbar machen – das Validierungsverfahren

Menschen ohne formalen Berufsabschluss haben es im Arbeitsleben oft schwer: Es fehlt der anerkannte Nachweis über ihre Fähigkeiten und beruflichen Kompetenzen. Das kann insbesondere bei Arbeitslosigkeit oder einem Arbeitgeberwechsel zum Nachteil werden.

Mit dem Validierungsverfahren können berufliche Kompetenzen, die außerhalb einer formalen Ausbildung erworben wurden, offiziell festgestellt und bescheinigt werden – am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf).

Das Verfahren richtet sich an Erwachsene, die über mehrjährige Berufserfahrung verfügen, jedoch keinen Berufsabschluss im ausgeübten Beruf besitzen und an einem Nachweis ihrer beruflichen Kompetenzen interessiert sind.

Nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens erhalten die Teilnehmenden ein Zeugnis oder einen Bescheid über ihre berufliche Handlungsfähigkeit. Dadurch werden:

  • vorhandene Fachkräftepotenziale sichtbar,
  • Beschäftigte gezielt eingesetzt und können weiterqualifiziert werden.

Gleichzeitig stärkt die offizielle Anerkennung von Kompetenzen die Wertschätzung und Motivation der Mitarbeitenden und unterstützt die Betriebe dabei, qualifizierte Fachkräfte im Unternehmen zu halten und weiterzuentwickeln – ein wichtiger Beitrag zur Fachkräftesicherung im Handwerk.

Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung!



Hilfreiche Links



FAQ - Häufige Fragen

Unter diesen Bedingungen ist eine Teilnahme am Validierungsverfahren möglich:

  • Mindestalter: mindestens 25 Jahre
  • Berufserfahrung: praktische Berufserfahrung im Umfang von mindestens dem 1,5-fachen der regulären Ausbildungszeit des jeweiligen Berufs
  • Berufliche Handlungsfähigkeit: Glaubhaftmachung von beruflicher Handlungsfähigkeit, welche das Berufsbild vollständig oder zumindest überwiegend umfasst
  • Wohnsitz: Wohnsitz in Deutschland oder die Hälfte der notwendigen Berufserfahrung in Deutschland erworben

Bitte beachten Sie: Für die Teilnahme am Validierungsverfahren ist eine breite und umfassende praktische Tätigkeit im jeweiligen Beruf erforderlich. Eine rein unterstützende Tätigkeit oder die Ausübung in nur begrenztem Umfang reicht nicht aus.

Das Validierungsverfahren wird in allen dualen Ausbildungsberufen angeboten, deren Zuständigkeit bei der Handwerkskammer Magdeburg liegen.

Für Fortbildungsabschlüsse wie die Meisterqualifikation gibt es keine Berufsvalidierung.

Das Verfahren erfolgt in vier Schritten.

  1. Information und Beratung
    Die interessierte Person erhält erste Informationen zum Verfahren und zu den Dokumenten, die für die Antragsstellung benötigt werden. Außerdem kann der passende Referenzberuf identifiziert werden. Der Referenzberuf ist ein dualer Ausbildungsberuf.
  2. Antragsstellung
    Die interessierte Person dokumentiert die beruflichen Fähigkeiten entlang des eigenen Lebenslaufs. Für die Antragsstellung werden die Angaben durch Arbeitszeugnisse, Arbeitsnachweise oder Zertifikate belegt. Die Handwerkskammer Magdeburg prüft den eingereichten Antrag und wertet die eingereichten Dokumente und Nachweise aus.
  3. Bewertung
    Ein Feststellungstandem, das aus zwei Prüfer/-innen besteht, stellt insbesondere mit praktischen und mündlichen Aufgaben die berufliche Handlungsfähigkeit im Gesamten oder in überwiegenden Teilen des Berufsbildes fest.
  4. Ergebnismitteilung
    Abhängig vom Ergebnis des Verfahrens stellt die Kammer ein Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf oder einen Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf aus. Wenn keine überwiegende berufliche Handlungsfähigkeit festgestellt werden, wird der Antrag abgelehnt.

Das gesamte Verfahren wird auf Deutsch durchgeführt, daher sind ausreichende Sprachkenntnisse nötig. Das betrifft vor allem die Fachsprache im jeweiligen Beruf.

Das Validierungsverfahren ist eine hoheitliche, gebührenpflichtige Leistung der Handwerkskammer Magdeburg. Die Gebühren werden zeitnah in der Gebührenordnung der Handwerkskammer Magdeburg festgelegt. Sobald die Gebührenordnung beschlossen wurde, werden die Kosten veröffentlicht. 

Für weitere Informationen zu den Gebühren im jeweiligen Verfahren informiert die Handwerkskammer Magdeburg gern persönlich. Melden Sie sich dazu gern bei Frau Deblitz, Telefon 0391 6268-306.

Nein. Aktuell existiert kein spezielles Förderprogramm für die Kostenübernahme.

Die Dauer des gesamten Verfahrens hängt von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel von den individuellen Voraussetzungen der teilnehmenden Person, dem Umfang des Antrags sowie vom jeweiligen Beruf.

Die eigentliche Bewertung der beruflichen Handlungsfähigkeit nimmt – je nach Beruf und Umfang – in der Regel einen bis mehrere Tage in Anspruch.



Am Ende des Validierungsverfahrens wird ein Zeugnis oder ein Bescheid ausgestellt. Dabei sind folgende Ergebnisse möglich:

  • Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Bescheid über die Ablehnung des Antrags, wenn keine überwiegende Vergleichbarkeit festgestellt werden kann
  • Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit (für Menschen mit Behinderung, bei denen aufgrund von Art und Schwere der Behinderung eine Feststellung der vollständigen oder überwiegenden Handlungsfähigkeit nicht möglich ist – siehe auch FAQ „Gibt es besondere Bestimmungen für Menschen mit Behinderung?“)

Wichtig:
Es wird kein Berufsabschluss vergeben. Diesen erhält nur, wer eine Gesellen- oder Abschlussprüfung erfolgreich ablegt.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.

Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

  • Zulassung zur Gesellenprüfung bzw. Abschlussprüfung (sog. Externenprüfung)
  • Zulassung zu Prüfungen der ersten Fortbildungsstufe (z. B. geprüfter Berufsspezialist)
  • Zulassung zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken
  • Zulassung zur Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Handwerk nur mit einem weiteren Jahr einschlägiger Berufserfahrung
  • Ausbildungsberechtigung in zulassungsfreien Handwerken, wenn zusätzlich die berufs- und arbeitspädagogische Eignung (AEVO-Prüfung, Teil IV der Meisterprüfung) nachgewiesen wird

Hinweis: Auch ohne Berufsvalidierung besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Zulassung zur Gesellenprüfung als Externer oder zur Meisterprüfung. Lassen Sie sich dazu gern von uns beraten.

Darüber hinaus kann das Validierungsergebnis unmittelbar auf dem Arbeitsmarkt genutzt werden. Allerdings sind durch das Validierungsgesetz (BVaDiG) keine Lohnansprüche geregelt worden. Die Berücksichtigung eines Validierungsergebnisses bei der Lohnfindung ist Sache der Tarifpartner bzw. der Betriebe im Rahmen ihrer Vertragsgestaltungsfreiheit.

Bei Erhalt eines Bescheides über die überwiegende Vergleichbarkeit, kann binnen fünf Jahren ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren gestellt werden. Dieses hat das Ziel, die vollständige Vergleichbarkeit zu erreichen.

Über eine Berufsvalidierung erhält man keinen Gesellen- oder Facharbeiterbrief.

Die Vorschriften über die Eintragung in die Handwerksrolle (selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks) werden durch die Berufsvalidierung nicht berührt. Mit dem Validierungszeugnis kann man deshalb auch keine Ausnahmeregelung beantragen.

Das Ergänzungsverfahren richtet sich auf die Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit der beruflichen Kompetenzen. Ein Antrag auf ein Ergänzungsverfahren kann nur einmal gestellt werden.

Im Bescheid über die überwiegende Vergleichbarkeit ist differenziert aufgeführt, für welche Bereiche die berufliche Handlungsfähigkeit besteht und für welche Bereiche sie nicht besteht. Im Ergänzungsverfahren werden nur die Bereiche bewertet, für die zuvor keine Handlungsfähigkeit festgestellt wurde.

Wird der Antrag abgelehnt, kann frühestens nach 12 Monaten ein neuer Antrag gestellt werden. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass neue oder zusätzliche berufliche Handlungsfähigkeit erworben wurde.

Für Menschen mit Behinderung nach §2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX gelten zusätzliche Regelungen:

  • Es kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden, wenn sich die gesundheitliche Einschränkung auf die Kompetenzfeststellung auswirkt.
  • Es kann ein Antrag auf eine Verfahrensbegleitung gestellt werden.

Wenn aufgrund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, gibt es eine zusätzliche Möglichkeit:

  • Es ist ein Antrag auf teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit möglich.
  • Die Altersgrenze von mindestens 25 Jahren für die Antragsstellung entfällt.
  • Der Bescheid kann auch über die teilweise Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit ausgestellt werden.

Der Bescheid über die teilweise Vergleichbarkeit kann zusätzlich auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung gem. §42r HwO ausweisen, sofern diese bundeseinheitlich geregelt ist.

Nein. Das Validierungsverfahren ist ein personenbezogenes Verfahren und muss von den Teilnehmenden selbst beantragt werden.

Arbeitgeber können ihre Mitarbeitenden jedoch auf verschiedene Weise unterstützen, zum Beispiel:

  • auf das Validierungsverfahren aufmerksam machen und zur Teilnahme motivieren
  • bei der Antragstellung und beim Erwerb eventuell noch fehlender beruflicher Kompetenzen unterstützen
  • für die Teilnahme am Verfahren eine Freistellung ermöglichen


Ansprechperson:

Krystina Deblitz

Referentin Berufsbildung

Tel. 0391 6268-306

Fax 0391 6268-110

kdeblitz--at--hwk-magdeburg.de