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Fragestellungen zur Ausbildungszeit in der CoronakriseAusbildung während der Corona-Krise

Wird die Ausbildungsvergütung weitergezahlt, wenn Auszubildende unter Quarantäne stehen?

Auszubildende, welche eine verbindliche Quarantäneanordnung erhalten, haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 56 Abs.1 Infektionsschutzgesetz . Hier gilt § 19 BBiG. Dieser besagt, dass Auszubildende für sechs Wochen einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung haben. Da sie unverschuldet aus persönlichen Gründen nicht ihren Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis nachkommen können, hat der Unternehmer die Vergütung für sechs Wochen weiter zu zahlen. Dauert die Quarantäne länger als sechs Wochen an, erhält der Azubi ggf. eine Entschädigung über das Infektionsschutzgesetz- die Anfrage ist hier beim zuständigen Gesundheitsamt zu stellen.

Was gilt, wenn Auszubildende am Coronavirus erkrankt sind?

Sind Auszubildende arbeitsunfähig erkrankt, ist alles wie bei einer "normalen" Erkrankung. Die Auszubildenden müssen für 6 Wochen die Ausbildungsvergütung erhalten, dann übernimmt die Krankenkasse und zahlt Krankengeld.

Es gibt nur eine Ausnahme: in den ersten 4 Wochen des Ausbildungsverhältnisses ergibt sich kein Lohnfortzahlungsanspruch. In dieser Zeit bekommt der Azubi Krankengeld von der Krankenkasse.

Ausbildungsablauf

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Kann der Betrieb anordnen, dass Überstunden abgebaut werden müssen und der Urlaub zu nehmen ist?

Auszubildende können nicht pauschal in "Zwangsurlaub" geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden.

Kann der Azubi Minusstunden sammeln?

Minusstunden machen bei Auszubildenden keinen Sinn. Diese können nur im Rahmen des JArbSchG bzw. des Arbeitszeitgesetzes wieder aufgeholt werden. Um aufzuholen, müssen aber Überstunden geleistet werden, welche dann wieder in Freizeit auszugleichen oder abzugelten sind. Außerdem müssten dann während der Überstunden auch wieder die Ausbilder anwesend sein.

Darf ein Betrieb seine Azubis freistellen?

Eine Freistellung von der Ausbildung verstößt immer - ob bezahlt oder unbezahlt - gegen die Verpflichtung Ausbildender zur Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG). Sie ist deshalb nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen möglich.

Stellen Ausbildende Auszubildende dennoch von der Ausbildung frei und entstehen diesen dadurch finanzielle Nachteile oder Lücken in der Ausbildung, welche zur Nichtzulassung zur Abschlussprüfung oder zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung führen, sind Ausbildende im Einzelfall schadenersatzpflichtig.

Darf der Betrieb den Auszubildenden - insbesondere bei einer Vorerkrankung - aufgrund der Fürsorgepflicht nach Hause schicken? Wenn ja, was ist mit der Vergütung?

Der Ausbildende hat gemäß der in § 14 Absatz 1 Nr. 5 BBiG normierten Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass Auszubildende gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt werden. Im Fall einer möglichen Gesundheitsgefährdung des Auszubildenden - insbesondere bei einer nachweislich Corona-relevanten Vorerkrankung (vgl. Bestimmung der Risikogruppen gemäß Robert Koch Institut) - sollten individuelle Lösungen gefunden werden. Stellt der Ausbildende den Auszubildenden frei, hat er die Ausbildungsvergütung gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 2 b BBiG weiterzuzahlen.

Kurzarbeitergeld

Gibt es Kurzarbeitergeld für Auszubildende?

In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

Azubis haben, solange sie sich für die Ausbildung "bereithalten" immer einen Anspruch darauf, ihre Ausbildungsvergütung 6 Wochen lang in voller Höhe fortgezahlt zu bekommen (19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Den individuellen Sachverhalt muss das Unternehmen direkt mit der zuständigen Agentur für Arbeit klären. Bitte beachten Sie hierzu die Fachlichen Weisungen für Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit.

Kann für Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden?

Bei Ausbildern sollte Kurzarbeit nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, da der Betrieb gewährleisten muss, dass der Ausbilder seiner Ausbildungspflicht gegenüber dem Auszubildenden nachkommt. Werden die Auszubildenden mangelhaft oder gar nicht ausgebildet, kann ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Ausbildungsbetrieb entstehen.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht.

Home Office

Dürfen Auszubildende vorübergehend im Home Office arbeiten?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Home Office arbeiten. Aus § 14 Abs.1 Nr.2 BBiG ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der Ausbilder muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann.

Die Freistellung bzw. das Homeoffice muss vom Auszubildenden im Ausbildungsnachweisheft (Berichtsheft) entsprechend protokolliert werden. Die fehlenden Ausbildungszeiten werden dann nicht als Fehlzeit bei der Anmeldung zur Prüfung gewertet.

Wenn Ausbilder und Auszubildende im Homeoffice arbeiten, freigestellt werden oder in Kurzarbeit sind, sollten Ausbilder und Auszubildende sich weiter mit Ausbildungsinhalten befassen. Prüfen Sie, ob es Online-Lerninhalte oder Formate gibt, die unterstützend eingesetzt werden können. Ebenso können Auszubildende den bisherigen Lernstoff der Berufsschule aufarbeiten, mögliche Online-Lernangebote der Berufsschulen nutzen oder die Ausbildungsnachweise aktualisieren.

Insolvenz, Kündigung

Worauf müssen Ausbildungsbetrieb und Auszubildende achten, wenn das Unternehmen Insolvenz anmeldet?

Grundsätzlich gilt: Weder eine drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen auf den Ausbildungsvertrag. Die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Rechte und Pflichten bleiben weiterbestehen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt allerdings der Insolvenzverwalter an die Stelle des Ausbildungsbetriebs. Alle aus dem Ausbildungsvertrag bestehenden Ansprüche sind an ihn zu richten.

Der Ausbildungsbetrieb bzw. der Insolvenzverwalter sind dazu verpflichtet, die aus dem Ausbildungsverhältnis resultierenden Pflichten weiter zu erfüllen. Hierzu zählt insbesondere die Zahlung der vereinbarten Ausbildungsvergütung. Grundsätzlich können sich Ausbildungsbetrieb und Auszubildender auf eine Kürzung der Ausbildungsvergütung einigen. Die Ausbildungsvergütung muss jedoch weiterhin angemessen und höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres sein.

Ist die Einstellung des Geschäftsbetriebs absehbar, sollte das insolvente Unternehmen Kontakt mit der Ausbildungsberatung der Kammer aufnehmen, um die Weiterführung der Berufsausbildungsverhältnisse abzuklären. Welchen Einfluss die Betriebsstilllegung auf das Prüfungsverfahren hat, kann dann auch im Einzelfall mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss besprochen werden.

Berufsschule

Haben längere Ausfallzeiten in der Berufsschule Auswirkungen auf die Prüfungsanforderungen?

Nein, die Prüfungsanforderungen sind in den Ausbildungsordnungen beschrieben und können nicht verändert werden. Besteht nach mehrwöchigem Unterrichtsausfall die Sorge, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, kann ein Antrag auf Verlängerung der Ausbildung nach § 27 b Absatz 2 HwO / § Absatz 2 BBiG gestellt werden.
Nutzen Sie zudem auch diverse Nachhilfe- Angebote. Gern können Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen  Ausbildungsberater informieren.

Ausbildungsvertrag

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Dies ergibt sich aus § 21 Abs.1 S. 1 BBiG. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.

Eine Verlängerung der Ausbildung über die nach dem Ausbildungsvertrag oder nach der Ausbildungsordnung vorgesehene Ausbildungsdauer hinaus durch vertragliche Vereinbarung sieht das BBiG/HWO nicht vor. Die zuständige Stelle kann nach § 8 Abs. 2 auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Diese kann bei einer längeren Corona-bedingten Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule durchaus der Fall sein. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses. Sofern aber die Verlängerung tatsächlich zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, wird das Ermessen der Prüfungsausschüsse in der Regel zu Gunsten des Azubis für eine Verlängerung ausgeübt werden müssen. Die entgegenstehenden betrieblichen Gründe müssten schon sehr gewichtig sein.