Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen

Grundlage des Beschlusses:

Der Hauptausschuss für Berufsbildung des BiBB hat auf seiner Sitzung am 9. Oktober 2012 eine aktualisierte Empfehlung zur Führung von Ausbildungsnachweisen angenommen.

Der Berufsbildungsausschuss hat in seiner Sitzung am 07.05.2013 beschlossen, die Empfehlung zur Führung von Ausbildungsnachweisen anzunehmen und der  Vollversammlung vorzulegen.

Die Empfehlung finden Sie unter http://www.bibb.de/de/32327.htm unter der laufenden Nummer 156. Sie ersetzt die Empfehlung aus dem Jahr 1971 (vgl. laufende Nummer 3 des Verzeichnisses). Die neue Empfehlung ist im Vorfeld der Beschlussfassung des BiBB-Hauptausschusses von ZDH, DIHK und DGB gemeinsam erarbeitet worden.

Was ist neu?

Die Änderungen der neuen Empfehlungen sind überwiegende redaktioneller Natur. Neu aufgenommen wurde ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Berichtsheftführung soweit die Berichte monatlich ausgedruckt und unterschrieben bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden (s. Nr. 8). Darüber hinaus wurden neue Nachweismuster aufgenommen, in denen der Bezug zum Rahmenlehrplan dokumentiert werden kann (s. Anlage 3 a und b). Hervorzuheben

ist, dass die Empfehlung die Nachweismuster in den Anlagen zwar zur Nutzung anbietet, jedoch nicht vorschreibt. Andere Gestaltungsformen für die Ausbildungsnachweise bleiben damit weiterhin möglich, sofern sie die Mindestanforderungen (vgl. Nr. 5 der Empfehlung) erfüllen.

ZDH-Beschlussempfehlung:

Das Führen von Ausbildungsnachweisen ist ein wichtiges Element der Qualitätssicherung in der Ausbildung, das im Handwerk auf bundesweit einheitlichen Standards beruhen sollte. Der ZDH empfiehlt daher den Handwerkskammern, ihre bestehenden Richtlinien zur Führung von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) an die aktualisierte Empfehlung anzupassen und in ihren Berufsbildungsausschüssen neu zu beschließen.

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Magdeburg „Handwerk in Sachsen-Anhalt“ in Kraft.

Dieser Beschluss wurde am 22.01.2014 gem. § 106, Abs. 2 der HwO von der obersten Landesbehörde genehmigt.

 

Handwerkskammer Magdeburg
Magdeburg, 03. September 2013

Hagen Mauer
Präsident

Burghard Grupe
Hauptgeschäftsführer